1. Zum besseren Verständnis verzichtet die Bank in allen Formulierungen auf weiblich-männliche Doppelformen.
  2. Wird der Kredit mehreren Kunden gewährt, so haften diese gegenüber der Bank für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag solidarisch.
  3. Die Bank behält sich vor, die Kreditfähigkeit des Kunden erneut zu überprüfen. Die Bank kann bis zur Auszahlung des Kredits ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
  4. a) Der Kunde ermächtigt die Bank, sämtliche für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages erforderlichen Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) und der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) einzuholen und den vorliegenden Vertrag sowie dessen Abwicklung der ZEK und der IKO zu melden.
    b) Allfällige vom Kunden verfügte Datensperren gelten gegenüber der Bank unwiderruflich als aufgehoben.
    c) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die ZEK und die IKO die ihnen angeschlossenen Kreditgeberinnen bei einem neuen Leasing- bzw. Kreditgesuch auf Anfrage hin über seine Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag orientieren.
  5. Leistet der Kunde eine Zahlung nicht bis zum Verfalltag, so kommt er am folgenden Tag ohne besondere Mahnung in Verzug. Ist der Kunde mit Zahlungen im Verzug,die mindestens 10% des Nettobetrags des Kredits ausmachen, so wird die ganze dann noch offene Schuld auf einmal zur Zahlung fällig. Auch nach Eintritt des Verzuges schuldet der Kunde der Bank auf dem ausstehenden Betrag bis zur Tilgung weiterhin den im Vertrag aufgeführten Zins.
  6. Stirbt der Kunde vor vollständiger Rückzahlung des Kredites, so wird ihm die Restschuld (Kapital, Zinsen und Kosten) bis zu einem Betrag von CHF 60 000.– grundsätzlich erlassen. Leidet der Kunde bei Abschluss des vorliegenden Vertrages anerheblichen Gebrechen, Krankheiten oder Unfallfolgen, von denen er Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste, und tritt ein Todesfall ein, der ursächlich damit zusammenhängt, so kann die Bank die Restschuld bis zu 50% erlassen. Bestehenmehrere Kunden, kann die Bank bei Todesfall des Erstgenannten die Restschuldgegenüber sämtlichen Kunden erlassen. Der Kunde bestätigt, derzeit voll erwerbs- bzw. arbeitsfähig zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle zu stehen.
  7. a) Alle Mitteilungen der Bank (einschliesslich Kontoauszüge, Zirkulare, Kündigungen) gelten als gültig zugestellt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Korrespondenzadresse abgesandt worden sind. Der Kunde anerkennt ausdrücklich die Gültigkeit und rechtliche Verbindlichkeit der Zustellung mittels moderner Kommunikationstechnologien wie elektronischer Post, SMS, für sämtliche Korrespondenz zwischen ihm und der Bank (z.B. Mahnungen, Kontoauszüge). Wo die vorliegenden Vertragsbedingungen oder eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht Schriftlichkeit verlangen, genügt auch ein Absenden der Mitteilung an die letzte vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse, Handy-Nummer o.ä. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitze der Bank befindlichen Kopien, Versandlisten o.ä. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Datenübermittlung oder die Datenbearbeitung durch von der Bank damit beauftragte Dritte im In- oder Ausland erfolgen kann, und verzichtet hiermit in diesem Zusammenhang auf das schweizerische Bankgeheimnis und akzeptiert insbesondere auch den möglichen Transfer über das Ausland.
    b) Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telefax oder anderen Übermittlungsarten entstehenden Schaden, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen, Doppelausfertigungen, Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln und Störungen, Betriebsausfällen oder rechtswidrigen Eingriffen in EDV-Systeme (des Kunden oder eines Dritten) sowie in jedermann zugängliche Systeme und Übermittlungsnetze, trägt der Kunde, sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
    c) Der Kunde verpflichtet sich, der Bank von einem Wechsel der (Wohn-)Sitzadresse, der Zustell- oder Korrespondenzadresse bzw. anderen Gründen, aus denen die verwendete Anschrift nicht mehr zutrifft (z.B. Namens- oder Firmenänderungen), sofort Kenntnis zu geben. Entstehen der Bank Kosten, um die Erreichbarkeit des Kunden sicherzustellen (namentlich Adressnachforschungen), werden die entsprechenden Aufwendungen dem Kunden belastet.
  8. Verlegt der Kunde seinen (Wohn-)Sitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, so ist er verpflichtet, den Kredit vor seiner Ausreise vollständig zurückzuzahlen.
  9. Die Bank belastet insbesondere die nachfolgend erwähnten, vom Kunden verursachten zusätzlichen Kosten grundsätzlich weiter. So werden Mahnungen demKunden mit jeweils CHF 35.– in Rechnung gestellt. Erforderliche Telefonate undKorrespondenz in diesem Zusammenhang werden dem Kunden nach Aufwand belastet. Wird in Inkassofällen eine persönliche Vorsprache der Bank beim Kundennotwendig, so wird hierfür eine Spesenpauschale von CHF 200.– verrechnet. Allfällige Betreibungskosten gehen ebenfalls zulasten des Kunden. Weiter können Adressnachforschungen und vom Kunden verlangte zusätzliche Kontoauszüge mit je CHF 25.– in Rechnung gestellt werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Kreditvertrags kann die Bank dem Kunden für die Aufwendungen bis zu CHF 150.– in Rechnung stellen. Für die Einzahlung am Postschalter können dem Kunden CHF 2.– pro ausgeführten Auftrag belastet werden. Weitere ausserhalb des Einflussbereiches der Bank stehende Gebühren und Kosten werden dem Kunden gemäss Verursacherprinzip ebenfalls weiterverrechnet.
  10. Der vorliegende Vertrag basiert auf der beim Vertragsabschluss geltenden Mehrwertsteuerbelastung. Sollten sich während der Vertragsdauer aufgrund der Änderung der Mehrwertsteuervorschriften oder anderer Gesetzes- und Verordnungsnormen für die Bank zusätzliche Gebühren oder fiskalische Belastungen ergeben, so ist der Kunde mit einer entsprechenden Erhöhung seiner Verpflichtungen einverstanden.
  11. a) Die Bank weist ausdrücklich darauf hin, dass sich das schweizerische Recht (z.B. Bankgeheimnis, Datenschutz) allein auf das Territorium der Schweiz beschränkt und somit alle ins Ausland gelangenden Daten keinen Schutz nach schweizerischem Recht mehr geniessen.
    b) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Bank den im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des vorliegenden Vertrags beigezogenen Dritten (z.B. Agenten) jederzeit Zugriff auf seine aus der bankgeschäftlichen Beziehung stammenden Daten und auf über ihn erstellte Kundenprofile, insbesondere zwecks Verbesserung der Kundenpflege und Leistungserbringung, gewähren kann. Der Kunde ermächtigt die Bank, seine aus der bankgeschäftlichen Beziehung stammenden Daten zu gruppeneigenen Marketingzwecken und Auswertungen im In- und Ausland zu verwenden. Der Kunde ist weiter damit einverstanden, dass seine aus der bankgeschäftlichen Beziehung stammenden Daten dazu verwendet werden, ihm Informationen über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen der Bank oder entsprechende Informationen von der Bank autorisierter Dritter an seine Post-, E-Mail- oder Telefonadresse (z.B. SMS) zuzustellen. Der Kunde kann die Verwendung der Kundendaten zu Marketingzwecken jederzeit gegenüber der Bank schriftlich ablehnen.
    c) Die Bank kann ihre Dienstleistungen teilweise an Dritte auslagern, insbesondere im Bereich der Marktforschung und Erstellung von Kundenprofilen, der Berechnung von geschäftsrelevanten Kredit- und Marktrisiken sowie der Administration des Kreditverhältnisses (z.B. Kreditantrag und -abwicklung, Korrespondenzverkehr, Mahnwesen und Betreibungen). Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Bank zu diesem Zweck seine Daten an Dritte im In- und Ausland bekannt geben, übertragen und bearbeiten lassen kann.
    d) Die Bank kann ferner ihre Rechte oder ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis unter Einschluss allfälliger Sicherheiten oder den Vertrag als solchen ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften und/oder Dritte im In- und Ausland übertragen. Die Übertragung schliesst das Recht zur Weiterübertragung im In- und Ausland mit ein. Die Bank darf solchen Rechtsträgern die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Daten jederzeit zugänglich machen. Der Kunde verzichtet diesbezüglich ausdrücklich auf das Bankgeheimnis.
    e) Die Bank ist berechtigt, die Daten in Staaten verarbeiten zu lassen, die überkeinen angemessenen Datenschutz verfügen. Der Kunde willigt ausdrücklich dazu ein, dass die Bank unter anderem wegen stetig zunehmender Globalisierung von Dienstleistungen, internationaler Vernetzung oder ihrer Finanzierung berechtigt ist, von Fall zu Fall die Datenübertragung und -verarbeitung im In- und Ausland nach pflichtgemässem Ermessen frei zu bestimmen.
    f) Die Bank behält sich vor, die Daten unter anderem über das Internet zu übertragen. Das Internet ist ein offenes und jedermann zugängliches Netz. Die Daten werden somit unkontrolliert und grenzüberschreitend übermittelt. In diesem Zusammenhang verzichtet der Kunde hiermit auf das schweizerische Bankgeheimnis und akzeptiert insbesondere auch den möglichen Transfer über das Ausland.
  12. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank zu verrechnen. Dieses Verrechnungsverbot gilt auch im Konkurs-, Nachlassstundungs- und Insolvenzfall der Bank. Dem Kunden ist es untersagt, Forderungen gegenüber der Bank teilweise oder vollständig an Dritte abzutreten.
  13. Die Bank ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des vorliegenden Kreditvertrages jederzeit mittels Zirkular oder auf andere geeignete Weise zu ändern. Änderungen gelten als genehmigt, wenn nicht innert vier Wochen, nachdem die Änderungen versandt wurden, ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der Bank eintrifft.
  14. a) Besondere Vereinbarungen ausserhalb des vorliegenden Kreditvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der Bank. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
    b) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeitund Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
    c) Der vorliegende Kreditvertrag ist zweifach ausgefertigt und an jede Vertragspartei in einem beidseitig unterzeichneten Exemplar ausgehändigt worden.
  15. Der Kunde ermächtigt Moneta Swiss als Vermittlerin, die elektronische Kommunikation und Datenaustausch zwischen dem Finanzinstitut zu nutzen. Moneta Swiss kann beim Kreditinstitut eine Kopie der Antragsunterlagen und -vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Kreditantrag anfordern und erhalten.